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Verfassung

Artikel 6 - Der Landesvorstand

Der Landesvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: dem Bezirksapostel (Kirchenpräsidenten) als Vorsitzendem sowie den Aposteln und Bischöfen des Kirchengebiets der Neuapostolischen Kirche Süddeutschland. Soweit die Mindestzahl von drei Mitgliedern nicht erreicht ist, beruft der Bezirksapostel dementsprechend weitere Amtsträger aus der Landesversammlung in den Landesvorstand. Die Mitglieder des Landesvorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die administrative Leitung der Kirche. Dem Landesvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Budgets für das kommende Haushaltsjahr;

b) Beschlussfassung über Investitionen und Eingehung von Verbindlichkeiten mit einem Gesamtaufwand von mehr als 500.000 Euro im Einzelfall;

c) Erstellung des Jahresabschlusses;

d) Entscheidung über Kirchenausschlüsse;

e) Entscheidung über Angelegenheiten, die der Bezirksapostel vorgelegt hat.

Der Bezirksapostel ist alleinvertretungsberechtigt; er vertritt die Kirche gerichtlich und außergerichtlich. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben jederzeit Vertreter beauftragen, Vollmachten erteilen und widerrufen. Der Landesvorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Er tagt mindestens einmal jährlich und darüber hinaus bei Bedarf beziehungsweise wenn 1/3 seiner Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend oder gültig vertreten sind. Jedes Mitglied des Landesvorstandes kann ein anderes, der Bezirksapostel auch mehrere andere Mitglieder, jedoch höchstens 1/3 aller Mitglieder mit schriftlicher Vollmacht vertreten. Beschlüsse des Landesvorstands werden mit 3/4-Mehrheit der Stimmen der anwesenden und gültig vertretenen Mitglieder gefasst.